Theoretische Vorbemerkungen
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Als Nachteilsausgleich gilt laut Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen „ … die Anpassung der äußeren Bedingungen für das Erstellen einer Leistung als Kompensation für eine vorliegende Beeinträchtigung …“
Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist während der gesamten Schulzeit möglich. Der Umfang eines Nachteilsausgleichs und seine Ausgestaltung sind immer als Einzelfallentscheidung zu treffen.
Davon zu unterscheiden sind Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, d.h. die Anforderung an die Leistung sowie die Bewertung der Leistung selbst.
Die meisten Maßnahmen im Erlass sind auf Grundschule und die Sek I (1-10 Klasse) beschränkt, auch ist die Anwendung auf Abschlusszeugnisse nur bedingt möglich.
Die im Erlass beschriebenen Nachteilsausgleiche sind in allen Jahrgangsstufen möglich.
Der Nachteilsausgleich ist im Erlass Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen folgendermaßen definiert: „Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sollen die äußeren Bedingungen (z. B. Dauer, Pausen, zusätzliche Hilfsmittel) bei der Anfertigung bewerteter schriftlicher Arbeiten nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass Nachteile aufgrund der Behinderung ausgeglichen werden.”
Als Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gelten insbesondere
- Ausweitung der Arbeitszeit, z.B. bei zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen;
- didaktische und technische Hilfsmittel (z.B. Zehnermaterial),
- Entwickeln einer dem individuellen Lernstand angepassten Aufgabenstellung,
- Einordnen der schriftlichen und mündlichen Leistung unter dem Aspekt des erreichten Lernstands mit pädagogischer Würdigung”
Als Beispiele für Abweichung von den all gemeinen Grundsätzen zur Leistungsfeststellung und -bewertung nennt der Erlass folgende Beispiele:
- stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen,
- zeitweiliger Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung
Die Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung sind in den Zeugnissen zu vermerken, nicht jedoch in Abgangs- und Abschlusszeugnissen.
Verfahren zum Beschluss eines Nachteilsausgleiches am GEO
Termine
Antragstellung für Erst- und Folgeanträge bis 30.11.2022
Bitte stellen Sie bis Ende November einen schriftlichen, formlosen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches an die Klassenleitung Ihres Kindes. Dieser Antrag sollte enthalten:
- eine Begründung des Antrages
- den Beleg der Teilleistungsschwäche bzw. Beeinträchtigung (aktuelles Attest, bei Teilleistungsschwäche wie beispielsweise LRS nicht älter als 2 Jahre)
- den Nachweis über eine langfristige außerschulische Förderung (z.B. Therapie)
- eine Auflistung von Vorschlägen für geeignete Maßnahmen, die gewährt werden sollten.
Gültigkeit
Über die Gewährung wird im Rahmen der Zeugniskonferenzen im Januar 2023 entschieden. Der Nachteilsausgleich greift:
- ab Beginn des 2. Schulhalbjahres
- für ein Kalenderjahr – aber längstens bis zum Ende der Sekundarstufe I
Im Herbst 2023 stellen Sie bitte einen erneuten Antrag.
Oldenburg, Oktober 2022
Kathleen Kulow
Koordinatorin Sek. I